Klatsche für Hartz IV
am 28. Januar 2009 unter Leben/Politik abgelegt von Der MitloggerDie Festsetzung der Regelleistung für Kinder in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften verstößt nach Ansicht der höchsten deutschen Sozialrichter gegen das Grundgesetz. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel beschloß am Dienstag, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vorzulegen. Für Betroffene und Kritiker des staatlichen Armutsregimes markiert das Urteil vorerst allerdings nur einen Teilerfolg. Das Gericht hat ausdrücklich nicht über die Rechtmäßigkeit der Höhe des Sozialgeldes für bis zu 14jährige befunden, sondern lediglich beanstandet, daß dessen Begrenzung auf 60 Prozent des Regelsatzes für Erwachsene nicht hinreichend begründet wurde. Daher ist nicht ausgemacht, daß das Bundesverfassungsgericht demnächst eine Anhebung der Sätze verordnet.
Geklagt hatten zwei Familien mit jeweils zwei Kindern, nach deren Auffassung die gekürzten Sätze nicht das gesetzlich garantierte soziokulturelle Existenzminimum decken würden. Zu Beginn des Rechtsstreits im Jahr 2005 hatten Kinder bis Vollendung des 14. Lebensjahres Anspruch auf 207 Euro pro Monat, inzwischen erhalten sie 211 Euro. Danach steigt der Betrag auf 80 Prozent des Regelsatzes von gegenwärtig 351 Euro monatlich. Waren die Kläger in den Vorinstanzen noch gescheitert, schlossen sich nun die Bundessozialrichter ihrer Argumentation weitgehend an.
Dem Gesetzgeber legt das BSG einen Verstoß gegen den verfassungsmäßig verbrieften Gleichheitsgrundsatz, eine Verletzung der Menschenwürde und des Sozialstaatsprinzips zur Last. Nach Auffassung des Gerichts wurden die Sätze für Kinder festgelegt, »ohne daß der notwendige Bedarf ermittelt und definiert« worden sei. Zudem könnten Kinder von Sozialhilfeempfängern unter Umständen höhere Leistungen geltend machen als jene von ALG-II-Beziehern. Ferner bemängelt das Gericht, daß der Gesetzgeber keinerlei Differenzierung zwischen Teenagern und Neugeborenen vornimmt, also unterschiedslos allen Kindern bis 14. Jahren dieselben Leistungen zubilligt. Alles in allem sei eine »verfassungskonforme Auslegung des SGB II nicht möglich«, konstatierte der Vorsitzende Richter, Peter Udsching.
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